Informationen für Pilzsammler

Informationen für Pilzsammler

Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass für Pilzsammler bestimmte Regeln und Vorschriften gelten.

Im Herbst beginnt die Pilzsaison und damit bietet sich eine schöne Art, die Natur genauer kennenzulernen. Allerdings gelten für Pilzsammler bestimmte Regeln und Vorschriften. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Viersen hin. Denn nur, wenn alle Beteiligten sich umsichtig in der Natur verhalten, kann der langfristige Erhalt der Pilzvielfalt gesichert werden.

Hier sind die wichtigsten Regeln für Pilzsammler aus dem Bundesnaturschutzgesetz:

Das Sammeln in Naturschutzgebieten ist verboten.

Außerhalb der Naturschutzgebiete ist das Sammeln in geringer Menge für den eigenen Gebrauch gestattet.

Wer gesammelte Pilze verkaufen möchte, benötigt eine Ausnahmegenehmigung, die bei der Unteren Naturschutzbehörde mitsamt Begründung beantragt werden muss. Außerdem ist das Einverständnis des Grundstückseigentümers nötig.

Für seltene Pilzarten gibt es ein bundesweites, generelles Sammelverbot. Darunter fallen unter anderem der Kaiserling, der weiße und gelbe Bronze-Röhrling, alle Saftlinge und alle Semmelporlinge.

Diese Verbote gelten nicht nur für den Kreis Viersen sondern bundesweit sowie in den Niederlanden.

Nicht genusstaugliche Speisepilze und ungenießbare Pilze sollen mit Rücksicht auf ihre Bedeutung im Naturhaushalt nach Möglichkeit an Ort und Stelle bleiben.

Wer gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verstößt, muss mit hohen Geldstrafen rechnen – zuletzt mussten Pilzsammler in Baden-Württemberg 1.700 Euro Strafe zahlen, da sie 19 Kilogramm Steinpilze aus dem Wald entnommen hatten.

Das Faltblatt mit weiteren Informationen steht auf www.kreis-viersen.de zum Download bereit.

(Report Anzeigenblatt)